Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Hier ist die typischerweise zu Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung gemeint, sowie die gemeinschaftlich genutzten Flächen und Anlagen des Gebäudes (Treppenhaus, Aufzug).
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Hierzu zählen gewerblich genutzte Räume, u.a.
Ladengeschäfte,
Arztpraxen,
oder Büroräume
Sondereigentum sind die Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein anderes Sondereigentum über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
Gemeinschaftseigentum im Sinn des WEG sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum von Dritten stehen.
Sondernutzungsrecht ist das durch eine Vereinbarung (findet sich i.d.R. in der Teilungserklärung) geregelte Nutzungsrecht eines Eigentümers am Gemeinschaftseigentum unter Ausschluss aller anderen Mieteigentümer. Hier sind z.B. Gartenfläche, Terrassen oder KFZ-Stellflächen gemeint.
Zu den Mehrfamilienhäusern zählen Wohngebäude die für mehrere Nutzer bzw. Haushalte geplant und gebaut wurden. Üblicherweise zählen hierzu Gebäude mit mind. 3 Wohneinheiten und dienen rein wohnwirtschaftlichen Zwecken.
unterscheiden sich von Mehrfamilienhäusern durch die gemischte Nutzung des Gebäudes in gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Einheiten. Klassischerweise befinden sich oftmals im Erdgeschoss Ladengeschäfte und in den darüber liegenden Etagen Wohnungen oder gewerblich genutzte Räume (Büro, Praxis,…).