Zweck der Gewerbeimmobilien oder auch Unternehmensimmobilien sind in erster Linie die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit und die damit verbundene Gewinnerzielungsabsicht. Ein gewerblicher Zweck liegt bereits dann vor, wenn die Nutzung im Rahmen gewerblicher Tätigkeit steht. Als gewerblich dient auch eine Nutzung durch öffentliche Zwecke (Behörden oder öffentliche Unternehmen). Auch bei natürlichen Personen, die als Selbständige oder in freien Berufen tätig sind, kann von gewerblicher Tätigkeit ausgegangen werden.
Für Bewertungszwecke definiert das BewG Geschäftsgrundstücke nach § 181 Abs. 6 BewG als „Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.“
Teileigentum gehört nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG in Verbindung mit Abs. 5 BewG ebenfalls zur gewerblichen Nutzung.
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